Gesetze, Normen und Regelwerke:

Naturschutzgesetze
In Verbindung mit den Naturschutzgesetzen der Länder können besondere Bäume als Naturdenkmal ausgewiesen sein oder werden. Meist werden besonders einzigartige oder alte Bäume unter Schutz gestellt (§28 Bundesnaturschutzgesetz)

Baumschutzsatzungen
Des Weiteren haben Kommunen basierend auf den Landesnaturschutzgesetzen die Möglichkeit Baumschutzsatzungen zu erlassen. Im Rahmen dieser bekommen Bäume ab einem bestimmten Mindestdurchmesser auf öffentlichem und privaten Grund einen besonderen Schutz. Die Bäume, die in Baumschutzsatzungen erfasst sind, dürfen ohne Genehmigung (i. d. R. UNSB) weder gefällt och geschädigt oder im Aufbau wesentlich verändert weden.

Gibt es keine Baumschutzsatzungen, kann, den Gestezen entsprechend der Eigentümer eines Baumes diesen nach belieben schneiden bzw. schneiden lassen oder vollständig entfernen.

Verkehrssicherungspflicht
Der Grundstücksbesitzer hat dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahr ausgeht und trägt somit die Verkehrssicherungspflicht.
Verkehrssichrungspflichtig ist derjenige, der die Benutzung eines Grundstücks zulässt. Der Grundsatz ist, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft oder vorfindet, Schutzmaßnahemn oder Vorkehrungen für Dritte treffen muß. Bei Bäumen ist die Stand- und Bruchsicherheit zu gewährleisten.

Ein Grundstücksbesitzer hat dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahr ausgeht. Damit trägt er die Verkehrssicherungspflicht.
In obergerichtlichen Grundsatzurteilen zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen wird angenommen, dass der Verkehrssicherungspflichtige seiner Pflicht genügt, wenn er die Straßen- und Parkbäume (bzw. die Bäume, in deren Nähe öffentlicher Verkehr stattfindet) periodisch äußerlich visuell kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich nach verschiedenen Aspekten wie Alter und Zustand der Bäume und auch der Menge an Publikumsverkehr. Bei älteren Bäumen kann durchaus ein zweimaliger jährlicher Kontrollgang erforderlich sein.
Die rein visuelle Kontrolle genügt, wenn keine Schadenssymptome wie größere Verletzungen, schüttere Kronen, vorzeitiger Laubfall, u. a. erkannt werden. Ergeben sich Anzeichen, die auf eine Gefahr hinweisen, muss eine eingehende und detaillierte Untersuchung erfolgen und erkannte Gefahren müssen beseitigt werden.
Dazu führt der Bundesgerichtshof Karlsruhe 1965 in einem Grundsatzurteil aus:
"Der Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik als geeignet erscheinenden Sicherungen getroffen sind,.... Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar. Trotz starken Holzzerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheitsanzeichen fehlen. ... Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen...".
Bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht können Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) oder aus Amtshaftung (§ 839 BGB) gestellt werden.
Bei Verletzung von Personen wird meist ein Verfahren wegen grober Fahrlässigkeit eingeleitet.

Normen und Regelwerke

- ZTV-Baumpflege
Die ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richlinien für Baumpflege) enthält Regeln, Technik und Vertragsbedingungen sowie Richtlinien und Hinweise und ergänzt die DIN-Norm 18299 (allg. Regelungen für Bauarbeiten), sowie die DIN-Norm 18320 (Landschaftsbauarbeiten). Die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahre 2006.
Die in der ZTV beschriebenen Regeln und Richtlinien gelten als allg. anerkannte Regeln der Technik und beschreiben, wie eine sach- und fachgerechte Baumpflege auszusehen hat.

- Baumkontrollrichtlinie
Die Baumkontrollrichtlinie von der FLL (=Forschungsgemeinschaft Landesentwicklung Landschaftsbau e. V.) informiert über Grundlagen zur Verkehrssicherheit von Bäumen und gibt Hinweise und Empfehlungen zur Art und Häufigkeit von Baumkontrollen. Die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahre 2010.

- Baumuntersuchungsrichtlinie

Die Baumuntersuchungsrichtlinie von der FLL (=Forschungsgemeinschaft Landesentwicklung Landschaftsbau e. V.) für eingehende Untersuchungen und Überprüfungen der Verkehrssicherheit von Bäumen.
Die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahre 2013.

- DIN 18920
Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen

- RAS LP4
Ausgabe 1999, Richtlinien für die Anlage von Straßen (Abschnitt 4, Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen)